
In der wärmeren Jahreszeit wird verstärkt in den Gärten gearbeitet (Rasenmäher, Motorsägen etc.), die Grill- oder Geburtstagsparty wird im Freien veranstaltet oder handwerkliche Arbeiten (Bohren, Hämmern und dgl.) werden im Freien verrichtet. In dieser Zeit gehen bei der Gemeindeverwaltung auch wieder verstärkt Beschwerden über ruhestörenden Lärm ein. Manche Mitbürgerin nen und Mitbürger können es nicht verstehen, dass sich der Nach bar gestört fühlt, wenn am Sonntagnachmittag der Rasen gemäht wird oder die Grillparty mit lauter Musik zum wiederholten Male bis in die Morgenstunden veranstaltet wird. Bei unserer dichten Besiedelung in den Wohngebieten müssen sich alle an gewisse „Spielregeln“ halten, denn jeder fühlt sich durch übermäßigen Lärm irgendwann gestört.
Das Immissionsschutzrecht (Geräte- und Maschinenlärmschutz verordnung) gibt hier Regeln für den Betrieb von Geräten in Wohn gebieten vor. Nachfolgend möchten wir einen kurzen Überblick geben.
Handwerkliche Arbeiten, wie z. B. der Betrieb einer Bohr- oder Schleifmaschine etc., dürfen nicht in der Zeit von abends 20:00 Uhr bis morgens um 07:00 Uhr verrichtet werden, dies gilt auch für das Arbeiten mit Kreissägen, Heckenscheren und dgl. Der Betrieb von Motorrasenmähern (gleichgültig ob Elektro- oder Benzinmo tor) ist ebenfalls in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr untersagt. Diese Regelungen gelten für den Betrieb der Geräte an Werktagen (Montag bis Samstag). Es versteht sich von selbst, dass an Sonn- und Feiertagen keine entsprechenden Arbeiten verrichtet werden dürfen.
Der Geräuschpegel bei der Grill- oder Geburtstagsparty ist ab 22:00 Uhr der Nachtruhe anzupassen, d. h. die Musik im Freien ist ab diesem Zeitpunkt untersagt. Auch die Häufigkeit der Garten- oder Grillparty ist in verschiedenen privatrechtlichen Gerichtsur teilen bewertet worden. Die wöchentliche Gartenparty kann dem Nachbarn nicht zugemutet werden. Auch mit nächtlichem oder frühmorgentlichem Hundegebell macht man sich in der Nachbar schaft nicht beliebt. Auch hier gibt es richterliche Entscheidungen (nicht während der Nachtruhe und nicht vor 07:00 Uhr morgens).
Noch ein Satz zu den immer häufiger werdenden Privatfeuerwer ken während des Jahres. Das mitternächtliche Feuerwerk zum 50. Geburtstag ist sicher für die Gäste schön, doch es muss nicht die ganze Gemeinde etwas davon haben. Auf jeden Fall gilt eine Genehmigungspflicht für das Abbrennen solcher Kleinfeuerwerke während des Jahres.
Im Interesse einer guten Nachbarschaft bitten wir alle Bürgerinnen und Bürger um die Beachtung und Einhaltung der vorgenannten Regelungen. Verstöße gegen die immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen sind Ordnungswidrigkeiten, für deren Verfolgung die Polizei zuständig ist (Polizeiinspektion Neu-Ulm, Tel.: 0731 8013-0).