Räum- und Streupflicht der Grundstücksanlieger im Winter - Verwendung von Streusalz

Der Winter hat auch in unserer Gegend mittlerweile Einzug gehalten und das Räumen und Streuen wird wieder zu einer fast täglichen Beschäftigung.

Auch in unserer Kommune gibt es eine gemeindliche Verordnung, in der die Räum- und Streupflicht der Grundstücksanlieger geregelt ist. Die Anlieger haben die öffentlichen Straßen (das sind Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen, wie z. B. Grünstreifen, Böschungen etc., nach dem Bayer. Straßen- und Wegerecht) werktags (also auch samstags) ab 07.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 08.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (Splitt, Sand, Granulat etc.) zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Arbeiten sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Räum- und Streupflicht gilt auch für Eigentümer unbebauter Grundstücke sowie von gemeinschaftlichen Grundstücken (z. B. mehrere Eigentümer eines Garagenhofes). Öffentliche Treppen sind auch Wege im Sinne des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und somit sind auch hier die Anlieger sicherungspflichtig. Ist kein Gehweg vorhanden, so ist eine Gehbahn auf der Fahrbahn zu schaffen. Es reicht, wenn eine freigeräumte Gehbahn mit 1,20 m Breite hergestellt wird. Leider ignorieren immer noch viele Grundstücksanlieger die Räum- und Streupflicht. In jeder Wintersaison werden Fälle in der Gemeinde bekannt, bei denen die Versicherungen (sehr oft die Krankenkassen) bei Schadensfällen die jeweiligen Grundstücksanlieger in die Verantwortung nehmen und Schadenersatz (Behandlungskosten etc.) geltend machen.

Aus Umweltschutzgründen ist die Verwendung von Streusalz (Tausalz) oder anderen ätzenden Mitteln möglichst zu vermeiden. Durch Streusalz werden Bäume und Sträucher massiv geschädigt. Diese Schäden entstehen durch Spritzwasser und salzhaltiges Abwasser. Nicht nur Pflanzen leiden unter dem Salz, Tiere bekommen wunde Pfoten, das Salz greift Schuhe, Kleidung, Straßen- und Fußbodenbeläge sowie Metall und Beton an. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. bei Eisregen) oder an schwierigen Stellen, wie z. B. Treppen und starke Steigungen, ist der Einsatz von Streusalz ausnahmsweise zulässig. Die Gemeinde stellt kostenlos Streusplitt den Bürgern zur Verfügung.

Lagerplätze Splitt:

- Thalfingen: Burlafinger Straße Wendeplatte an der Donau
- Oberelchingen: Festplatz im Ried
- Unterelchingen:  im Jahnweg hinter der KSV-Halle

Abgabe in haushaltsüblichen Mengen, bitte Schaufel und Behälter mitbringen).


Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der freigeräumten Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind freizuhalten. Das Räumgut von privaten Flächen, wie z. B. Grundstückszufahrten, Garagenhöfe etc., sollte dort auch gelagert werden und nicht auf den Gehweg bzw. die Fahrbahn geschoben werden.


Für weitere Fragen zur Räum- und Streupflicht stehen Ihnen die Mitarbeiter der Gemeinde unter Tel. 0731 2066-15 gerne zur Verfügung.

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